Stichwort: Künstlersozialkasse

Die Künstlersozialkasse (KSK) (https://www.kuenstlersozialkasse.de) ist eine wichtige Institution in Deutschland, die speziell für Künstler und Publizisten[1] [2] eingerichtet wurde. Sie spielt eine zentrale Rolle im Rahmen der Künstlersozialversicherung (KSV).

  1. Zweck: Die KSK sorgt dafür, dass selbstständige Künstler und Publizisten in die Sozialversicherungssysteme integriert werden. Dies umfasst die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.
  2. Beitragserhebung: Die KSK ist verantwortlich für die Erhebung der Beiträge zur Künstlersozialversicherung. Künstler und Publizisten zahlen nur einen Teil ihrer Sozialversicherungsbeiträge, während der andere Teil von den Auftraggebern (z. B. Verlagen, Veranstaltern) übernommen wird.
  3. Gesetzliche Grundlage: Die KSK wurde durch das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ins Leben gerufen, das sicherstellen soll, dass Künstler und Publizisten eine angemessene soziale Absicherung erhalten.
  4. Zielgruppe: Die KSK richtet sich an selbstständige Künstler und Publizisten, die in verschiedenen Bereichen tätig sind, wie z. B. Musik, Bildende Kunst, Literatur und Medien.

Die Künstlersozialkasse ist somit ein wichtiger Bestandteil des sozialen Sicherungssystems für kreative Berufe in Deutschland und trägt dazu bei, die wirtschaftliche Sicherheit von Künstlern und Publizisten zu fördern.

[1] C. H.-L. G. & C. K.- all rights reserved, „Top-Thema Künstlersozialabgabe“, Haufe.de News und Fachwissen. Zugegriffen: 2. Dezember 2024. [Online]. Verfügbar unter: https://www.haufe.de/personal/entgelt/kuenstlersozialabgabe-sie-trifft-mehr-als-man-denkt/wer-ist-kuenstler-oder-publizist_78_137694.html: „Die Versicherungspflicht in der Künstlersozialkasse erfasst selbstständige Künstler und Publizisten. Angestellte Künstler und Publizisten sind – wie andere gegen Entgelt beschäftige Arbeitnehmende – grundsätzlich versicherungspflichtig als Beschäftigte.
Wenn von selbstständigen Künstlern und Publizisten im Sinne der Sozialversicherung die Rede ist, sind Personen gemeint, die nicht nur vorübergehend Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren. Außerdem zählen Schriftsteller, Journalisten oder in anderer Weise publizistisch tätige Personen dazu. …“

[2] Info_06_-_Kuenstlerische_publizistische_Taetigkeiten_und_Abgabesaetze.pdf
URL: https://www.kuenstlersozialkasse.de/fileadmin/Dokumente/Mediencenter_Unternehmer_Verwerter/Informationsschriften/Info_06_-_Kuenstlerische_publizistische_Taetigkeiten_und_Abgabesaetze.pdf

 

Die Abgabepflicht in der Künstlersozialkasse (KSK) betrifft verschiedene Gruppen von Unternehmen und Personen.

  1. Unternehmen: Alle Unternehmen, die regelmäßig künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen, sind abgabepflichtig. Dies gilt insbesondere für:
  • Unternehmen, die Werke oder Leistungen von freischaffenden Künstlern oder Publizisten für eigene Zwecke nutzen.
  • Firmen, die Honorare an selbständige Künstler und Publizisten zahlen.
  1. Entgelte: Die Abgabe wird auf die gezahlten Entgelte erhoben, die an Künstler und Publizisten fließen. Es spielt keine Rolle, ob die Zahlungen einmalig oder regelmäßig sind.
  2. Höhe der Abgabe: Seit 2023 beträgt die Künstlersozialabgabe 5 % der gezahlten Honorare.
  3. Überprüfung: Die Deutsche Rentenversicherung prüft seit 2007, ob und in welcher Höhe Unternehmen abgabepflichtig sind. Bei Nichteinhaltung können Bußgelder von bis zu 50.000 € verhängt werden.

Zusammenfassend sind also fast alle Unternehmen, die künstlerische Leistungen in Auftrag geben, zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichtet.

Vereine können abgabepflichtig sein, wenn sie künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen. Dabei haben sie verschiedene Pflichten gegenüber der Künstlersozialkasse (KSK). Hier sind die wichtigsten Punkte, die man beachten sollte:

  1. Abgabepflicht: Vereine, die regelmäßig künstlerische Leistungen in Auftrag geben oder Honorare an Künstler zahlen, sind abgabepflichtig. Dies gilt unabhängig davon, ob der Verein gemeinnützig ist oder nicht. Vereine sollten sich zur Klärung ihrer Abgabepflicht und zur Vermeidung von Nachteilen an die Künstlersozialkasse wenden.[1]
  2. Meldung der Honorare: Die Abgabepflicht gilt ab dem Beginn der Vereinstätigkeit, nicht erst nach Erhalt eines Bescheids der Künstlersozialkasse. Vereine müssen die gezahlten Honorare des Vorjahres in der Regel bis zum 31. März an die KSK melden. Dies umfasst alle Zahlungen, die an Künstler für deren Leistungen gezahlt werden.
  3. Höhe der Abgabe: Die Höhe der Künstlersozialabgabe wird jährlich festgelegt. Seit 2023 beträgt die Künstlersozialabgabe 5 % der gezahlten Honorare. Diese Abgabe muss fristgerecht an die KSK abgeführt werden.
  4. Ausnahmen: In vielen Fällen sind nicht kommerzielle Vereine von der Abgabe befreit, solange sie nicht mehr als drei Veranstaltungen pro Jahr durchführen, bei denen Honorare gezahlt werden.
  5. Dokumentation: Vereine sollten alle relevanten Unterlagen und Nachweise über die Zahlungen an Künstler aufbewahren, um im Falle einer Überprüfung durch die KSK die Abgaben korrekt nachweisen zu können.

[1] „Entgeltmeldung : Künstlersozialkasse“. Zugegriffen: 2. Dezember 2024. [Online]. Verfügbar unter: https://www.kuenstlersozialkasse.de/unternehmen-und-verwerter/entgeltmeldung

 

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner