Steueränderungsgesetz 2026

Der Bundesrat hat dem Steueränderungsgesetz 2026 in der vom Bundestag beschlossenen Fassung zugestimmt. Neben der Anhebung wichtiger Freigrenzen und Freibeträge sieht es für gemeinnützige Organisationen weitere Erleichterungen und Vereinfachungen vor. Neu ist zudem, dass E-Sport gemeinnützig werden soll.

Die Änderungen sind die umfassendsten im Gemeinnützigkeitsrecht seit 2020. Im Einzelnen geändert werden:

  • die Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000,- €,
  • die Anhebung der Ehrenamtspauschale auf 960,- €,
  • die Anhebung des Übungsleiterfreibetrags auf 3.300,- €,
  • die Anhebung der Haftungsgrenze der §§ 31a und 31b BGB auf 3.300,- €
  • die Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000,- €,
  • der Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen bei Körperschaften mit Einnahmen bis 50.000,- €,
  • Erhöhung der pauschalen Zweckbetriebsgrenze bei sportlichen Veranstaltungen,
  • die Einführung von E-Sport als neuem gemeinnützigen Zweck,
  • die Behandlung von Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit,
  • die Erhöhung der Grenze für die Durchschnittssatzbesteuerung bei der Umsatzsteuer von 45.000,- auf 50.000,- €.

Anhebung der Umsatzfreigrenze

Die Umsatzfreigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe nach § 67a Abs. 1 Satz 1 AO wird von 45.000,- € auf künftig 50.000,- € angehoben. Künftig bleiben damit die Überschüsse im steuerpflichtigen Bereich körperschaft- und gewerbesteuerfrei, wenn der Bruttoumsatz nicht über 50.000,- € liegt.

Gemeinnützige Körperschaften können also in größerem Umfang Einnahmen aus nicht zweckbezogenen wirtschaftlichen Tätigkeiten erzielen, ohne dass das ertragsteuerliche Folgen hat.

Erhöhung der Freigrenze bei sportlichen Veranstaltungen

An die geänderte Umsatzfreigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe angepasst wird auch die Zweckbetriebsfreigrenze für sportliche Veranstaltungen in § 67a Abs. 1 Satz 1 AO.

Nach dieser Regelung sind sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins grundsätzlich ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer insgesamt 50.000,- € (bisher 45.000,- €) im Jahr nicht übersteigen. Das gilt auch dann, wenn an den Sportveranstaltungen bezahlte Sportler beteiligt sind.

Anhebung von Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale

Die Ehrenamtspauschale wird von bisher jährlich 840,- € auf 960,- € erhöht. Der Übungsleiterfreibetrag von 3.000,- € auf 3.300,- €.

Entsprechend angepasst wurde auch die Regelung des § 11a Absatz 1 Nummer 5 des II. Sozialgesetzbuchs (SGB), die die steuerlichen Pauschalen auch von der Sozialversicherung befreit. Anders als bisher wird hier keine Betragsgrenze mehr genannt, sondern auf die Regelung des § 3 Nr. 26 EStG verwiesen. Zukünftige Anpassungen der Freibeträge machen also keine Änderung des SG mehr erforderlich.

Neben der betragsmäßigen Erhöhung stellt die geplante Änderung klar, dass mit der jeweils ausgeübten Tätigkeit selbst steuerbegünstigte Zwecke verfolgt werden müssen. Die Finanzverwaltung hat das zwar schon bisher so gesehen (R 3.26a Abs. 1 EStR); aus dem Gesetzeswortlaut ging das aber nicht eindeutig hervor.

Hinweis: Damit wird klargestellt, dass insbesondere Tätigkeiten im Rahmen steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe nicht begünstigt sind.

In gleicher Weise angepasst wird § 82 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 XII. Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe), wonach die Freibeträge anrechnungsfrei bleiben. Auch das Asylbewerberleistungsgesetz wird entsprechend angepasst. § 7 Abs. 3 Satz 2 und 4 nennt nicht mehr die feste Grenze von 250,- €, sondern ein Zwölftel des in § 3 Nummer 26 des EStG genannten Betrags.

Höhere Grenzen in Kombination mit Minijob

Im Zuge der Anpassung des Mindestlohns steigt die Vergütungsgrenze für geringfügige Beschäftigungen (Minijob) von 556,- auf 603,- €.

Damit ändern sich auch die Obergrenzen für die Kombination von Minijob und Ehrenamts- bzw. Übungsleiterfreibetrag. Liegen die übrigen Voraussetzungen vor, können in Kombination mit der Ehrenamtspauschale künftig 683,- (603,- + 80,-) € monatlich bezahlt werden, ohne dass die Minijobgrenze überschritten wird. Bei Kombination mit dem Übungsleiterfreibetrag sind es monatlich 878,- (603,- + 275,-) €.

Anhebung des Freibetrags für die Haftung im Ehrenamt

Deutlich erhöht wird die Vergütungsobergrenze für die Haftungsfreistellung ehrenamtlich Tätiger.

Bisher galt nach §§ 31a und 31b BGB, dass Organmitglieder und ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder für Schäden gegenüber dem Verein nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haften, wenn ihre jährliche Vergütung 840,- € nicht übersteigt. Dieser Betrag entsprach der bisherigen Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG. Die Grenze wird auf 3.300,- € angehoben, also auf die neue Höhe des Übungsleiterfreibetrags (§ 3 Nr. 26a EStG).

Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung

Zu den deutlichsten Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht gehört die Anhebung der Freigrenze für die zeitnahe Mittelverwendung. Sie steigt von bisher 45.000,- auf 100.000,- € Gesamteinnahmen pro Jahr. Die Anhebung der Grenze fällt also sehr hoch aus. Laut der Gesetzesbegründung betrifft das rund 90 Prozent der steuerbegünstigten Körperschaften.

Liegen die Gesamteinnahmen nicht über 100.000,- € im Jahr, entfällt die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung – also nicht nur die Nachweispflicht, sondern die tatsächliche Verwendungspflicht.

Damit erübrigt sich einerseits ein im Einzelfall oft recht aufwändiges Nachweisverfahren (Mittelverwendungsrechnung). Für gemeinnützige Einrichtungen stellt das eine deutliche Vereinfachung bei den buchhalterischen Nachweisen dar, weil die zeitnahe Mittelverwendung im Rahmen einer herkömmlichen Einnahmen-Überschussrechnung oft nicht ausreichend dokumentiert ist. Die Einrichtungen mussten also zusätzliche – liquiditätsbezogene – Aufstellungen machen, deren Inhalt und Umfang durch die Finanzverwaltung nicht definiert ist.

E-Sport

Eingeführt wird die seit langem geforderte Gemeinnützigkeit des „E-Sports“. In § 52 Abs. 2 Satz 1 Nummer 21 wird neben Schach der E-Sport aufgelistet. Das bedeutet, dass E-Sport kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck ist, sondern – wie Schach – durch eine gesetzliche Fiktion als Sport behandelt wird.

Damit gelten auch die Regelung zur Zweckbetriebseigenschaft des Sports in § 67a AO, vor allem die unterschiedliche Behandlung von Amateur- und Profisport und die pauschale Zweckbetriebsgrenze von 50.000,- €.

Bei E-Sport („elektronischer Sport“) – so die Gesetzesbegründung – handelt es sich um einen sportlichen, digitalen Wettkampf, bei dem Menschen mithilfe physischer Kontrollelemente (Controller, Tastatur, etc.) Videospiele am Computer oder an einer Spielkonsole gegeneinander spielen. Das Spielfeld, die zu betrachtenden Regeln sowie das Resultat werden dabei durch die Software definiert. Die motorischen Fähigkeiten der spielenden Personen müssen dabei maßgeblichen Einfluss auf den Spielerfolg haben; er darf nicht lediglich vom Zufall abhängen. Durch die Ausübung von E-Sport werden insbesondere die Zusammenarbeit in einem Team sowie die Reaktionsfähigkeit geschult.

Damit eine Tätigkeit als gemeinnützig eingeordnet werden kann, muss sie gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO die Allgemeinheit fördern. Deswegen sollen Körperschaften insbesondere verpflichtet sein, sich an die Jugendschutzgesetzgebung zu halten (nur Spiele mit USK-Alterskennzeichnung). Spiele, bei denen rohe Gewalt, wie beispielsweise auch das Töten von Menschen, realitätsnah simuliert bzw. toleriert wird, sollen nicht begünstigt sein. Das soll auch für Spiele gelten, die die Würde des Menschen missachten. Online-Glücksspiele fallen ebenfalls nicht unter E-Sport.

Die Körperschaften sollen sich insbesondere auch der Suchtprävention widmen und einen gesunden Umgang mit dem Medium vermitteln und weiteren Aspekten widmen, die zu einer Verbesserung der Fähigkeiten im Wettkampf und/oder zu einem gesunden Umgang mit dem Medium führen.

Sphärenzuordnung bei den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben

Als grundsätzliche Neuerung wird eingeführt, dass bei Unterschreitung der Umsatzfreigrenze von 50.000 € keine Abgrenzung von Zweckbetrieb und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben mehr vorgenommen werden muss (§ 64 Abs. 3 AO).

Diese Neuregelung bedeutet, dass – ertragsteuerlich – alle wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe wie Zweckbetriebe behandelt werden, wenn ihre Gesamtumsätze brutto nicht höher sind als 50.000,- € und insgesamt ein Gewinn erzielt wird. Damit wird das Prinzip der pauschalen Zweckbetriebsgrenze von Sportveranstaltungen auf alle wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe übertragen – allerdings mit der zusätzlichen Bedingung der Erzielung eines Gesamtgewinns.

Das bedeutet zunächst eine buchhalterische Vereinfachung: Die Abgrenzung von Zweckbetrieben und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ist nicht mehr erforderlich, wenn die Gesamtumsätze 50.000,- € nicht überschreiten.

Allerdings muss zuvor sichergestellt sein, dass weder die Umsatzfreigrenze überschritten wird, noch ein Verlust entsteht. Die Umsätze und Erträge müssen also mindesten grob überschlagen werden, bevor auf eine buchhalterische Trennung der Sphären verzichtet werden kann.

Zugleich bedeutet die Regelung, dass eine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten von Zweckbetrieben und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erfolgt. Verluste im steuerpflichtigen Bereich sind dann nur noch gemeinnützigkeitsrelevant, wenn sie nicht durch Überschüsse der Zweckbetriebe gedeckt werden.

Die Trennung der Sphären ist aber nicht nur für eine mögliche Ertragsbesteuerung relevant, sondern auch für die Mittelverwendung. Ist eine Trennung zwischen zweckbezogenen und nicht zweckbezogenen wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht mehr erforderlich, gilt das auch für die zweckgebundene Mittelverwendung.

Verluste – auch Dauerverluste – im steuerpflichtigen Bereich sind dann ohne Folgen für die Gemeinnützigkeit, solange sie durch Einnahmen aus Zweckbetrieben gedeckt werden.

Photovoltaikanlagen

Der Betrieb von Photovoltaikanlagen ist künftig ausdrücklich unschädlich für die Gemeinnützigkeit (§ 58 Nr. 11 AO). Unschädlich für die Gemeinnützigkeit ist es künftig, wenn „eine Körperschaft Mittel für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen und anderen Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verwendet, soweit es sich dabei nicht um den Hauptzweck der Körperschaft handelt“. Unter „andere Anlagen“ fallen Solar- und Geothermieanlagen sowie Energieerzeugung aus Biomasse.

Die Neuregelung hat in zweierlei Hinsicht Bedeutung:

  • Die Energieeinspeisung wird aus anderen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben herausgestellt. Schon bisher galt, dass solche Betriebe nicht Hauptzweck der Körperschaft sein durften. Die Neuregelung würde bedeuten, dass dieses Kriterium für die Energieeinspeisung gesondert angewendet wird. Sie bleibt also unschädlich für die Gemeinnützigkeit, auch wenn sie zusammen mit anderen nicht begünstigten Betrieben zur Haupttätigkeit wird.
  • Durch die Neuregelung – so die Gesetzesbegründung – ist sowohl der Einsatz von Mitteln zum Bau und zum Betrieb als auch zur Abdeckung der möglicherweise unvermeidlichen dauerhaften Verluste unschädlich für die Gemeinnützigkeit.

Wichtig: Die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass die Anlagen regelmäßig überwiegend der Produktion von selbstverbrauchtem Strom dienen und nur der Reststrom in das öffentliche Netz eingespeist wird. Aus dem Gesetzeswortlaut geht aber das nicht hervor.

Gewinne aus solchen Photovoltaikanlagen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Neben der allgemeinen Umsatzfreigrenze gilt aber insbesondere die Steuerbefreiungen des § 3 Nr. 72 EStG.

Anhebung der Durchschnittssatzgrenze bei der Umsatzsteuer

Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, können nach § 23a UStG für den Vorsteuerabzug einen Durchschnittssatz von 7 Prozent der Umsätze ansetzen.

Das gilt nur, wenn

  • der sie als steuerbegünstigt anerkannt sind
  • der Umsatz im Vorjahr nicht über 45.000,- € lag.
  • der Verein nicht bilanzierungspflichtig ist

Sinn und Zweck der Regelung ist die Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens. Die gemeinnützige Einrichtung muss die Vorsteuerbeträge aus den verschiedenen Aufwendungen (Eingangsumsätzen) nicht einzeln erfassen. Stattdessen wird die Vorsteuer pauschal mit 7 Prozent der Umsätze angesetzt. Die Umsätze selbst werden wie gewohnt besteuert.

Die Umsatzgrenze von bisher 45.000,- € wird parallel zu der Erhöhung der Umsatzfreigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe auf 50.000,- € angehoben.

Inkrafttreten

Alle oben aufgelisteten Änderungen treten am 1. Januar 2026 in Kraft.

 

Quelle

Vereinsinfobrief von https://www.vereinsknowhow.de

Auch als PDF-Version verfügbar.

 

Weitere Informationen zum Steueränderungsgesetz 2026 finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen.

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