Stichwort: Kuchensteuer
Die „Einführung einer Kuchensteuer“ ab 01.01.2025 schwebt als Aussage im Raum, aber keiner weiß so ganz genau, was dahinter steckt.
Wir versuchen, Licht ins Dunkel zu bringen …
Voraussichtlich ab 01.01.2025 unterliegen alle Körperschaften öffentlichen Rechts in gleichem Maße der Umsatzsteuer wie alle Steuerpflichtigen. Körperschaften öffentlichen Rechts sind z. B. Länder, Städte, Gemeinden, Gebietskörperschaften und Kirchen.
Sind diese Körperschaften öffentlichen Rechts Träger einer Kita oder Schule, unterliegen diese den neuen Anforderungen.
Bis 2016, bzw. unter bestimmten Bedingungen bis 2022, war die Umsatzsteuerpflicht mit dem Tatbestand eines Betriebs gewerblicher Art aus dem Körperschaftssteuergesetz verknüpft. Körperschaften öffentlichen Rechts unterlagen also nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art als Unternehmer im Sinne der § 2 Abs. 3 UStG (Umsatzsteuergesetz) der Umsatzsteuer. Da Wortlaut und Systematik des § 2 Abs. 3 UStG nicht mehr mit Art. 13 MwStSyst-RL (Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, geändert im April 2022) vereinbar waren, wurde mit Wirkung von 01.01.2017 mit Einfügung des § 2b UStG dieser Unvereinbarkeit Rechnung getragen und der umsatzsteuerliche Unternehmerbegriff europarechtskonform ausgestaltet. Damit kommt es bei der Freistellung der öffentlichen Hand nicht mehr auf den Tatbestand des Betriebs gewerblicher Art an. Gemäß § 2b UStG wird zukünftig zwischen einem Handeln auf privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Grundlage sowie dem Vorliegen einer größeren Wettbewerbsverzerrung als Folge der Nichtbesteuerung der Körperschaften öffentlichen Rechts unterschieden. Durch mehrfache Verlängerung der Übergangsfristen steht als nunmehr aktueller Stichtag der 01.01.2025 im Raum. Mit einer weiteren Verlängerung der Übergangsfrist ist nicht zu rechnen.
Für Fördervereine ist der Verkauf von Kuchen, Getränken, T-Shirts auch weiterhin grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb). ABER, Fördervereine können bei Umsätzen von weniger als 22.000,- € im Jahr die Kleinunternehmerregel in Anspruch nehmen. Dadurch müssen sie für Umsätze im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalb dieser Grenze keine Umsatzsteuer erklären und abführen. Es macht daher Sinn, einen Förderverein an der Kita oder Schule, deren Träger eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist, zu gründen oder zu haben und darüber die Umsätze abzuwickeln. Andernfalls muss die Trägerkörperschaft ggf. die Umsatzsteuer erklären und abführen.
Gern unterstützen und beraten wir bei der Gründung eines eigenen Fördervereins. Nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.
In diesem Zusammenhang möchten wir auch auf unseren Gründungsfonds hinweisen.
Vielfach wird empfohlen, den Kuchen gegen Spende abzugeben. So einfach sich das anhört ist das aber rein rechtlich betrachtet nicht.
Schauen wir uns zunächst an, was eine Spende ist: Eine Spende wird immer freiwillig und ohne Gegenleistung gegeben.
Die Formulierung „Kuchen gegen Spende“ deutet weder auf Freiwilligkeit noch auf eine fehlende Gegenleistung hin.
Was gemacht werden kann, ist, den Kuchen zu verschenken und um eine Spende zu bitten.
Von allen anderen Handhabungsweisen müssen wir abraten.